§1 Ziel und Zweck der Club- und Hafenordnung

Die Club- und Hafenordnung präzisiert und ergänzt die Bestimmungen der Satzung. Sie beinhaltet die kommerziellen Regeln der Gemeinschaft und ist in diesem Sinne ihre Geschäftsordnung.

In erster Priorität haben alle Mitglieder Kameradschaft zu pflegen und auf- einander Rücksicht zu nehmen. Störungen der Gemeinschaft sind zu unterlassen. Der Club ist u. a. der Pflege der Geselligkeit verpflichtet. Außerdem haben die Mitglieder den Vereinszweck und die Jugendarbeit zu fördern.

§2 Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied kann gemäß Satzung die clubeigenen Anlagen- soweit sie nichtanderweitig vermietet sind – benutzen und an den vom Club angebotenen Veranstaltungen teilnehmen.

Jedes ordentliche Mitglied hat ein Anrecht auf einen Liegeplatz, der vom Vorstand zugewiesen wird.

Fördermitglieder/außerordentliche Mitglieder und Jugendliche sind bei der Vergabe von Liegeplätzen gegenüber sonstigen Saisongästen vorrangig zu berücksichtigen. Weiterhin dürfen sie den Clubstander führen und „MYC-Lübbecke“ als Schriftzug.

Das Betreten der Clubanlagen und die Nutzung der Einrichtung geschieht auf eigene Gefahr. Die Eltern sind dafür verantwortlich, dass Kinder im gesamten Clubgelände, insbesondere auf den Stegen Schwimmwesten tragen, ausgenommen ist der Aufenthalt in den Clubgebäuden. Der Motor-Yacht-Club Lübbecke schließt eine Haftpflichtversicherung ab, um Schäden abzudecken, die durch nicht verkehrssichere Anlagen entstehen.

Gemeinschaftsveranstaltungen werden am Anfang des Jahres bekannt gegeben.

Jedes ordentliche Mitglied hat Anrecht auf Aushändigung eines Clubschlüssels.

Gäste können von allen Mitgliedern eingeführt und eingeladen werden.

§ 3 Mitgliedsbeiträge / Aufnahmegebühren / Umlagen /Fälligkeiten / Zahlungsverzug

Mitgliedsbeiträge, Pauschalen und die Gebühren werden in Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung für das jeweils folgende Kalenderjahr beschlossen.

Der Beitrag beträgt für ordentliche Mitglieder z.Z. 200,00 Euro.

Ordentliche Mitglieder zahlen für einen beanspruchten Sommer-/ Winter-Saisonliegeplatz das jeweils aktuell festgelegte Liegeentgelt pro angefangenem Meter Schiffslänge. Es wird zusätzlich eine Pauschale zur Pflege der Gartenanlage in Höhe von 30,00 Euro erhoben.

Ehepartner zahlen für eine ordentliche Mitgliedschaft die Hälfte des Beitrages der ordentlichen Mitglieder, jedoch keine Aufnahmegebühren und keine Umlagen, sofern kein eigener Liegeplatz in Anspruch genommen wird. Bei Anspruch auf einen eigenen Liegeplatz gelten die normalen Konditionen und Preise für ordentliche Mitglieder.

Für Fördermitglieder/außerordentliche Mitglieder 100,00 Euro.

Für Fördermitglieder/außerordentliche Mitglieder mit Ehepartner 150,00 Euro.

Für jugendliche Mitglieder 30,00 Euro.

Die Aufnahmegebühr für neue ordentliche Mitglieder beläuft sich auf 1.500,00 Euro zuzüglich der einmaligen Investitionsumlage in Höhe von 750,00 Euro

 Eine Aufnahme/Antrag in eine ordentliche Mitgliedschaft setzt mindestens eine einjährige Fördermitgliedschaft voraus.

Fördermitglieder/außerordentliche Mitglieder und Jugendliche zahlen keine Aufnahmegebühren und keine Investitionsumlage.

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der erschienenen ordentlichen Mitglieder, ob eine einmalige Umlage von ordentlichen Mitgliedern erhoben wird. Danach werden mit einfacher Mehrheit die Höhe der Umlage und weitere erforderlich werdende Modalitäten (Verwendungszweck) beschlossen.Die Umlage darf die Höhe des zweifachen Jahresbeitrages nicht überschreiten und kann zum gleichen Zweck nur einmal erhoben werden. Abweichungen hiervon setzen einen einstimmigen Beschluss der anwesenden Mitglieder während der Mitgliederversammlung voraus.

Mitglieder ohne Stimmrecht in der Mitgliederversammlung werden nicht an Umlagekosten beteiligt.

Die Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Pauschalen und sonstige Kosten sind nach Rechnungsstellung fällig und der Rechnungsbetrag muss spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt auf dem Konto des Vereins eingegangen sein.
Wenn der Rechnungsbetrag bis zu diesem Zeitpunkt nicht vollständig beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnungen automatisch in Zahlungsverzug. Ausnahme: es gibt mit dem Vorstand einen schriftlich fixierten Zahlungsplan.
Der ausstehende Rechnungsbetrag kann dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Absatz 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst werden.
Im Übrigen ist der Verein berechtigt, ausstehende Forderungen gegenüber dem Mitglied nach vorangegangenem Mahnverfahren gerichtlich geltend zu machen.

Die dadurch anfallenden Kosten und Gebühren hat das Mitglied zu tragen. Mit Zahlungsverzug entfällt für das lfd. Jahr der Anspruch auf einen Liegeplatz.

§ 4 Arbeitsdienst

Der Vorstand kann, soweit es die Umstände erfordern, Arbeitsdienst anordnen. Diese Dienste können durch Geldleistungen abgelöst werden. Die Höhe dieser Gelder wird von der Mitgliederversammlung jeweils für das folgende Kalenderjahr festgelegt. Die Beibringung von Arbeitsunfähigkeitsattesten befreien nicht von der Ableistung dieser Dienste. Persönliche Härtefälle sind mit dem Vorstand einvernehmlich zu regeln. Die Stellung einer Ersatzperson kann vom Vorstand abgelehnt werden, wenn diese sich als ungeeignet erweist. Bei Verhinderung am Arbeitsdienst teilzunehmen, können Ausweichtermine in Absprache mit dem Vorstand festgelegt werden.

Der Arbeitsdienst wird wie folgt geregelt:

alle ordentlichen Mitglieder haben 15 Arbeitsstunden zu leisten; ersatzweise sind pro Arbeitsstunde 20,– Euro zu bezahlen. Die Höhe der zu leistenden Arbeitsstunden wird durch die im Kalenderjahr insgesamt geleisteten Arbeitsstunden festgelegt, maximal sind jedoch nur 15 Arbeitsstunden zu bezahlen.

Ordentliche Mitglieder ab dem Alter von 67 Jahren sind von den Arbeitsstunden befreit und müssen fehlende Arbeitsstunden nicht bezahlen.

Geleistete Arbeitsstunden über dem Soll (15 Stunden) werden den ordentlichen Mitgliedern gutgeschrieben und in der Jahresabrechnung mitgeteilt und fortgeschrieben. In späteren Jahren können diese Arbeitsstunden dann verrechnet werden. Geleistete Arbeitsstunden können nicht auf andere Mitglieder übertragen werden.

§ 5 Liegegelder

Das Kassieren der Liegegelder von Tagesliegern erfolgt in der Regel durch den Vorstand oder Hafenmeister und liegt in deren Verantwortung.Bei Vermietung des Clubhauses obliegt das Kassieren von Liegegeldern der Tageslieger dem Wirt bzw. seinen Angestellten,außerdem sind alle ordentlichen Mitglieder berechtigt und verpflichtet, Liegegelder anzunehmen. Weitere Personen können durch Beschluss des Vorstandes hierzu bestellt werden.

Alle eingenommenen Liegegelder sind mit entsprechenden Belegen an den Schatzmeister weiterzuleiten.

Die Höhe der Liegegelder wird von der Mitgliederversammlung für die jeweils folgende Saison festgelegt.

Tagesgäste zahlen z.Z. ganzjährig pro Tag 1,20 Euro je angefangenen Meter Bootslänge zzgl. 5,00 € Versorgungspauschale pro Tag  (Strom, Wasser, Duschen, „Tageshausmüll“, etc.).
Ab 2024 beträgt das Liegegeld 1,50 € je angefangenden Meter Bootslänge zzgl. 5,00 € Versorgungspauschale.
Sonstige Kosten/Gebühren: Stromkostenabrechnung über Zähler 0,70 €/kWh
Fäkalienabsaugung: pauschal 10 € / Absaugung

Liegegelder für ordentliche Mitglieder und Saisonlieger:

Die Sommer-Saison beginnt am 15. März und endet am 15. November. Die Wintersaison beginnt am 16. November und endet am 14. März.

Ordentliche Mitglieder zahlen für einen beanspruchten Sommer-Saisonliegeplatz aktuell 42,00 € pro angefangenem Meter Schiffslänge über Alles.

Fördermitglieder/außerordentliche Mitglieder und sonstige Saisonlieger zahlen für einen beanspruchten Sommer-Saisonliegeplatz aktuell 80,00 € pro angefangenem Meter Schiffslänge über Alles.

Jugendliche-Mitglieder erhalten für eigene Boote bis zu einer Länge von 6,0 Metern einen Preisnachlass in Höhe von 50 % auf die Tages- oder Saisonliegepreise. Bei Booten größer 6,0 Meter werden die jeweils gültigen Liegepreise berechnet.

Für Boote, die außerhalb der Saison im Hafen verbleiben (Wintersaison) sind Liegegelder zu zahlen. Die Liegegelder betragen für jede angefangene Woche außerhalb der Saison für Boote

bis         8 m Länge    7,00 €

bis       10 m Länge  13,50 €

bis       12 m Länge  15,80 €

über    12 m Länge  26,00 €

Slippen                      15,00 € 1x rein und raus
Slippen 10er Karte 35,00 € gültig für 2023
Slippen 10er Karte 50,00 € gültig ab 2024

Bei ordentlichen Mitgliedern reduzieren sich diese Beträge für einen Liegeplatz in der Wintersaison um 50 %.

Ein Stellplatz an Land kostet pro Woche pro Meter Länge 2,00 €.

Für Trailer ohne Boot oder Anhänger wird eine Abstellgebühr von 10,00 € monatlich erhoben.

Die Mitgliederversammlung legt diese Beträge jeweils für ein Kalenderjahr fest.

§ 6 Vorstand und Hafenmeister

Der Vorstand ist gegenüber dem Hafenmeister weisungsberechtigt, sofern ein Hafenmeister bestellt ist.

Gästen gegenüber haben die Mitglieder des Vorstandes und der Hafenmeister ein Weisungsrecht. Bei Verstößen gegen die Hafenordnung oder allgemein ungebührlichem Verhalten kann ein Hafenverweis ausgesprochen werden

Eine Erstattung von Liegeplatzgebühren ist in diesem Fall ausgeschlossen.

§ 7 Liegeplätze

Die Bereitstellung von einem Liegeplatz setzt einen Liegeplatzantrag voraus.

Mitglieder, die seit Jahren den gleichen Liegeplatz zugewiesen erhalten haben, behalten diesen Platz mit Vorrang.
Darüber hinaus gelten nachfolgende Bestimmungen:

  1. Der Vorstand führt eine Anwartschaftsliste über Liegeplätze von Mitgliedern, die einen Liegeplatz schriftlich beantragt haben.
  1. Die Zuteilung und Vermietung erfolgen durch den Vorstand für das Folgejahr, der mit einfacher Mehrheit entscheidet. Die Rangfolge der Vergabe wird durch das Posteingangsdatum des Antrages bestimmt.
  1. Der Antrag muss spätestens zum 30. September mit Wirksamkeit für das folgende Jahr eingehen. Verspätet eingehende Anträge werden nachrangig behandelt.
  1. Einem Antrag kann nur stattgegeben werden, wenn ein entsprechender Liegeplatz (Länge/Breite/Tiefgang) vorhanden ist, und wenn das Boot den Schiffsverkehr im Hafen nicht behindert. Es besteht kein Anrecht auf einen Seitensteg.
  1. Kann dem Antrag eines Mitgliedes auf Zuteilung nur deshalb nicht stattgegeben werden, weil ein geeigneter Platz an einen Gastlieger vermietet ist, so ist dieser Platz für die kommende Saison nicht mehr zu vermieten, und dem Mitglied zuzuweisen. Ordentliche Mitglieder haben Vorrang vor Fördermitglieder/ außerordentlichen Mitgliedern, Gast- und Saisonliegern
  1. Mitglieder, die einen Liegeplatz gemietet haben, diesen aber in einer Folgesaison nicht nutzen, haben dieses dem Vorstand zum Saisonende anzuzeigen. Der Liegeplatz kann dann vom Vorstand anderweitig vergeben werden.
  1. Mitglieder, die ihren gemieteten Liegeplatz nicht weiter nutzen wollen, müssen diesen bis zum 30.9. mit Wirksamkeit zum Jahresende schriftlich kündigen. Wenn keine termingerechte Kündigung erfolgt, verlängert sich der Liegeplatzvertrag automatisch für das Folgejahr inkl. Zahlungsverpflichtung. Der Vorstand kann im Einzelfall Ausnahmen von dieser Regelung genehmigen.
    Mitglieder, die ihren Liegeplatz vor Ablauf des Jahres aufgeben, haben keinen Anspruch auf Rückzahlung der Liegeplatzmiete oder eines Teiles davon.
  2. Dem Inhaber eines Liegeplatzes kann ein anderer Liegeplatz zugeordnet werden, wenn dieses aus Gründen einer dauerhaft besseren Auslastung des Hafens, der Leichtigkeit des Verkehrs oder durch Umbaumaßnahmen notwendig wird. Ebenfalls muss bei Verkleinerung des Bootes die Größe des Liegeplatzes grundsätzlich der Bootsgröße entsprechen, bzw. angepasst werden.
  3. Eine fristlose Kündigung des Liegeplatzes durch den Vorstand ist in folgenden Fällen möglich:
  • der Mieter des Liegeplatzes gerät mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug und leistet auch nach einer Mahnung keine Zahlung.
  • Der Mieter des Liegeplatzes hat für sein Boot keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen bzw. konnte keine bestehende Versicherung dem Vorstand gegenüber nachweisen.
  • Bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen des Mieters des Liegeplatzes gegen die Hafenordnung.
  • Bei einem Vereinsausschluss des Mieters des Liegeplatzes.
  • Bei Verstoß gegen Umweltauflagen
  • Die Liegeplatzinhaber sind verpflichtet, sich bei einer längeren Abwesenheit (über 3 Tage) bei einem Mitglied des Vorstandes oder beim Hafenmeister unter Angabe des Rückkehrdatums abzumelden. Gleiches gilt, wenn ein zugeordneter Saisonplatz nicht genutzt werden kann. Während der Abwesenheit kann der Liegeplatz an Gastlieger vermietet werden. Die hierbei eingehenden Liegegelder stehen dem Club zu. Eine Erstattung erfolgt nicht.
  1. Bei Anschaffung eines Bootes, das dauerhaft im Hafen des MYC Lübbecke liegen soll, sind die Mitglieder verpflichtet dies mit dem Vorstand abzustimmen, die Bootslänge darf die Maximalgröße von 15 Metern über Alles nicht übersteigen. Der Tiefgang ist derzeit auf 1,30 Meter ausgelegt.

§ 8 Beiboote

Beiboote sind Boote, die infolge ihres Größenverhältnisses zum Mutterschiff dort an Bord geführt werden können. Sie können, soweit sie in der gleichen Box Platz haben, ohne die Nachbarboote zu behindern, dort festgemacht werden. Wird diese Bedingung nicht erfüllt, so ist ein zusätzlicher Liegeplatz anzufordern. Dieser Liegeplatz ist entsprechend beim Vorstand bzw. Hafenmeister abzurechnen. Dem Vorstand ist vorbehalten, Liegeplätze für Jugendliche zur unentgeltlichen Nutzung durch Schlauchboote auszuweisen, sofern dieses die Hafenkapazitäten erlauben.

§ 9 Nutzung Clubraum

Vermietung Clubraum
Die Nutzung des Clubraumes steht jedem ordentlichen Mitglied auch mit Gästen zu.
Der Charakter einer privaten Feier (geschlossene Gesellschaft) ist von jedem Club-Mitglied zu respektieren. Der Zugang zum Clubraum sollte nur bei persönlicher Einladung erfolgen.
Die Höhe der Kaution und alles Weitere wird im Mietvertrag vereinbart.
Besondere Reinigungs- und Verbrauchskosten werden separat abgerechnet.

§ 10 Benutzung des Parkplatzes

Kraftfahrzeuge dürfen den von dem Clubgelände befindlichen Parkplatz zur Vermeidung von Staubentwicklung nur mit mäßiger Geschwindigkeit befahren.

Die Fahrzeuge sind so zu parken, dass sie keine Ein- und Ausfahrt bzw. andere parkende Fahrzeuge behindern.

Bootstrailer dürfen nur nach Absprache mit dem Vorstand kurzfristig auf dem Parkplatz abgestellt werden.

§ 11 Sauberkeit

Für die Sauberkeit und Ordnung ist auf dem gesamten Clubgelände jedes Mitglied verantwortlich.

Die Steganlagen, die zu den einzelnen Liegeplätzen gehören, unterliegen der Obhut des jeweiligen Liegeplatzinhabers.

Der anfallende Hausmüll kann in den dafür aufgestellten Mülltonnen entsorgt werden. Jeder andere Abfall, wie z.B. Verpackungen, Batterien, Farbdosen, Pinsel usw., muss von den Mitgliedern anderweitig entsorgt werden. Altöl darf auf dem gesamten Clubgelände auf keinen Fall gelagert werden.  Die ordnungsgemäße Entsorgung ist privat zu veranlassen. Bei einem Ölunfall sind von dem Verursacher geeignete Maßnahmen zu ergreifen.  Der Club ist von Ansprüchen jeglicher Art freizustellen.

§ 12 Haustiere

Hunde und andere Haustiere sind auf dem Clubgelände an der Leine zu führen. Hunde oder andere Haustiere sollten aus hygienischen Gründen im Clubhaus nicht gestattet sein.Die von den Hunden verursachte Verunreinigung ist von dem Hundeführer sofort zu beseitigen.

Die Hunde-Verordnung für NW ist auch im Hafen gültig.

§ 13 Strom

Elektrischer Strom für die Versorgung der Boote darf nur aus den dafür eingerichteten Zählerkästen entnommen werden. Die max. Anschlusswerte in Höhe von 6 A sind einzuhalten. Die Berechtigung hierfür kann durch eine besondere Vereinbarung mit dem Club erworben werden. Der verbrauchte Strom ist gesondert abzurechnen. Bei Tagesgästen ist der Stromverbrauch durch den Liegepreis pauschal abgegolten. Sollten Tagesgäste höhere Anschlussleistungen benötigen, ist dies mit dem Vorstand oder dem Hafenmeister zu vereinbaren.Unberechtigt entnommener Strom ist pro Tag mit einer Pauschale in Höhe von 10,– Euro zu erstatten. Im Wiederholungsfalle ist ein Verweis aus dem Hafen zwingend notwendig.

§ 14 Stegordnung

  1. Geltungsbereich
  2. Diese Stegordnung gilt für die gesamte Wasser- und Landfläche des Hafengeländes
  3. Gesetzliche Vorschriften
    Die jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften werden durch diese Stegordnung nicht ersetzt.
  1. Hafenaufsicht
    Die Überwachung der Einhaltung dieser Stegordnung obliegt dem MYC-Lübbecke und seinen ordentlichen Mitgliedern. Den Anweisungen des Vorstandes und des Hafenmeisters ist Folge zu leisten.
  1. Verantwortung der Liegeplatzmieter

Jeder Liegeplatzmieter hat dafür zu sorgen, dass die Stegordnung auch von seiner Crew und seinen Besuchern eingehalten wird.

  1. Allgemeines Verhalten im Hafen

Jeder hat sich im Hafen so zu verhalten, dass niemand gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidlich behindert oder belästigt wird. Eine Geräusch-, Qualm- und Staubbelästigung ist zu vermeiden.

Verhalten bei Fahrt im Hafen

Sog und Wellenschlag sind unbedingt zu vermeiden, damit Uferbefestigungen,Anlegestege und stillliegende Boote nicht gefährdet oder beschädigt werden.Es darf nur Schrittgeschwindigkeit gefahren werden.Fahrten im Hafen sind auf das unbedingt notwendige Maß (Ein- und Auslaufen) zu beschränken
Dieses gilt auch für das Laufen lassen von Motoren.

Zutritt zum Hafen

Liegeplatzmieter und deren Gäste haben jederzeit Zutritt zum Hafen.Außerhalb der Öffnungszeiten der Gaststätte sind Türen und Tore sind geschlossen zu halten, um das Betreten Unbefugter zu verhindern.

An- und Abmeldung

Jedes Gast Boot (ausgenommen Saison-/Dauerlieger) ist bis spätestens 19.00 Uhr beim Clubwirt, oder einem Mitglied anzumelden.

Eine Abmeldung (siehe Aushang am schwarzen Brett) ist erforderlich, wenn ein Boot (Saison-/Dauerlieger) den Hafen für mehr als 3 Tage verlässt.

Zuweisung der Liegeplätze

Zugewiesene Liegeplätze dürfen nicht ohne Zustimmung des Vorstandes oder des Hafenmeisters gewechselt werden.
Ein „Verholen“ auf einen anderen Liegeplatz kann vom Vorstand oder vom Hafenmeister angewiesen werden.

Festmachen im Hafen

  • Zum Festmachen von Booten dürfen nur die hierfür vorgesehenen Vorrichtungen (Poller, Klampen, Ringe) benutzt werden. Das selbständige Anbringen zusätzlicher Poller, Klampen usw. am Bootssteg bedarf zuvor der Zustimmung des Vorstandes oder Hafenmeister.
  • Boote müssen fest und sicher, jedoch so vertäut werden, dass die Befestigung – wenn nötig – von dazu befugten Personen gelöst werden kann und das Loswerfen anderer Fahrzeuge nicht behindert wird. Leinen sind so anzubringen, dass keine Stolperfallen entstehen können.
  • Stromkabel sind so zu verlegen, dass keine Stolperfallen entstehen. Stromkabel müssen den sicherheitstechnischen Voraussetzungen entsprechen.
  • Boote müssen in einem optisch und technisch einwandfreien, verkehrssicheren und fahrbereitem Zustand gehalten werden Benutzung der Hafenablage
  • Es dürfen nur Boote im Hafen liegen, für die mindestens ein
    ausreichender Haftpflichtschutz mit Bergeversicherung als Versicherung abgeschlossen wurde. Die Police ist auf Verlangen einem Vorstandsmitglied oder dem Hafenmeister vorzuzeigen.
  • Ausrüstung, Geräte, Proviant usw. darf auf dem Anlege/-
    Ausrüstungssteg nur vorübergehend, d.h. für die Dauer der
    Ausrüstung des Bootes abgestellt und gelagert werden.
  • Zugangswege, Treppen und Bootsstege sind stets freizuhalten.
  • Das vorübergehende Abstellen von Trailern ist nur auf den dafür vorgesehenen Parkflächen gestattet.
  • Boote mit einer Gasanlage an Bord dürfen nur im Hafen liegen, wenn eine aktuell gültige Abnahmebescheinigung der Gasanlage vorhanden ist.
  • Es haftet der Bootseigner für ggf. eintretende Schäden, wenn eine gültige Abnahmebescheinigung nicht vorliegt.
  • Es dürfen nur zugewiesene Elektroanschlüsse benutzt werden. Elektroanschlüsse an Bord müssen den VDE-Vorschriften entsprechen. Der zulässige Anschlusswert von 6 A ist zu beachten.
  • An den Wasserstellen wird kein Trinkwasser angeboten.
  1. Umweltgerechtes Verhalten wird grundsätzlich vorausgesetzt

Dazu zählen insbesondere:

  • Die Benutzung von Seewassertoiletten ohne Fäkalientankbenutzungist innerhalb des Hafenbeckens untersagt.
  • Ölrückstände und ölhaltiges Bilgenwasser müssen aufgefangen und umweltfreundlich über Sammelstellen (z. B. Firma Wittemöller) entsorgt werden.
    Verunreinigungen der Wasserfläche durch Auspumpen der Bilge sind gesetzlich verboten. Das gilt auch für automatische Bilgen Pumpen, sofern das Bilgewasser Fettspuren enthält.
  • Abfälle und Müll sind in den Müllcontainer zu werfen. Wir bitten
    darum, dass großvolumige Gegenstände, wie z.B. Dosen, möglichst
    klein zusammengedrückt werden. Anfallender Sperrmüll oder
    Sondermüll ist vom Bootseigner zu beseitigen.
  • Für die Reinigung der Boote darf nur klares Wasser, ohne Zusatz von Schmutz- und Fettlösemitteln verwendet werden. Bei größeren
    Reparaturarbeiten an den Booten sowie bei Außenbordanstrichen sind die Boote an Land zu nehmen.
  • Jeder Liegeplatzinhaber hat eine verbindliche Erklärung über den
    Antifouling Anstrich an seinem Schiff abzugeben. Wird eine derartige
    Erklärung nicht gegeben, kann der Vorstand die Nutzung der
    Wasserflächen in dem Hafen verbieten.
    Bei Verwendung von nicht vom Gesetzgeber zugelassenen Unterwasseranstrichen haftet der Bootseigner für alle Folgeschäden.
  • jegliche Verunreinigung des Hafens ist untersagt.

§ 15 Sonstiges

Bauliche Veränderungen jeglicher Art im Hafengelände und am/im Clubhaus bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.

Die Durchführung dieser Club- und Hafenordnung wird vom Vorstand und Hafenmeister überwacht. Ihren Anordnungen ist Folge zu leisten. Liegeplatzinhaber, die trotz mehrfacher Aufforderung durch den Vorstand oder Hafenmeister ihrer Sorgfaltspflicht nicht nachkommen oder wiederholt gegen die Hafenordnung verstoßen, können ihren Liegeplatz durch Vorstandsbeschluss mit sofortiger Wirkung ohne einen Anspruch auf Entschädigung verlieren.

Ordentliche Mitglieder, die einen 0-Geburtstag feiern, erhalten vom Club ein Präsent. Dies erstmalig mit dem 70. Geburtstag.

Im gegenseitigen Einvernehmen nicht lösbare Streitigkeiten zwischen einem Mitglied und dem Club werden grundsätzlich vor einer ordentlichen Gerichtsbarkeit einem anerkannten Schlichter vorgetragen.

Diese Club- und Hafenordnung tritt mit Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vom 22.März 2019 in Kraft.
Gleichzeitig werden damit alle Mitgliederbeschlüsse zur Club- und Hafenordnung aus der Vergangenheit ersetzt.

Stand: Januar 2020